Einlassregelung & Jugendschutz

EINLASSREGELUNG

Liebe Konzertbesucher/Innen!!

Aufgrund der jüngsten Geschehnisse erhöhen viele Venuebetreiber die Sicherheitsmaßnahmen:

Besucher/Innen müssen sich auf konsequente Einlasskontrollen einstellen, die ggfs. auch zu längeren Wartezeiten führen können.

Alle Besucher werden daher gebeten, die Veranstaltungsstätten bitte frühzeitig aufzusuchen, um Kontrollen rechtzeitig zu ermöglichen.

Reduziert bitte in Eurem eigenen Interesse mitgebrachte Gegenstände auf ein Minimum.

Z.B. wird das Mitbringen größerer Gepäckstücke (größer als DIN A4) und Gegenstände, wie z.B. Handtaschen, Rucksäcke, Notebooks, Tablets oder ähnliche technische Geräte untersagt sein. Ein Zutritt zur Veranstaltung kann damit nicht gewährt werden!

Außerdem sind selbstverständlich alle Arten von Flaschen, Thermoskannen und Flüssigkeiten nicht zugelassen.

Wir danken für Euer Verständnis!

JUGENDSCHUTZ

Auszug aus dem “Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit” § 2

(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 14, Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

(2) Erziehungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht, jede sonstige Person über achtzehn Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten Aufgaben der Personensorge wahrnimmt oder soweit sie das Kind oder den Jugendlichen im Rahmen der Ausbildung oder mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten im Rahmen der Jugendhilfe betreut.

(3) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch einen Erziehungsberechtigten ankommt, haben die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen.

(4) Soweit nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben Kinder und Jugendliche ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.

(5) Dieses Gesetz gilt nicht für verheiratete Jugendliche. § 3

(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn ein Erziehungsberechtigter sie begleitet. Dies gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen, sich auf Reisen befinden oder eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.

(2) Jugendlichen ab 16 Jahren ist der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten bis 24 Uhr gestattet.

(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden. § 5

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten darf Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren nicht und Jugendlichen ab sechzehn Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.

(3) Ausnahmen von Absatz 1 können auf Vorschlag des Jugendamtes zugelassen werden